BAO: § 199
§ 199 BAO räumt der Behörde im Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner zur Entrichtung einer Abgabe verpflichtet sind, die Möglichkeit ein, gegen sie einen einheitlichen Abgabenbescheid zu erlassen. Ob von dieser Möglichkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen hiefür Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Behörde (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 199 Anm 3).