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Unvertretbare Beweiswürdigung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2017/343ÖStZB 2017, 685 Heft 23 v. 18.12.2017

BAO: § 167 Abs 2, § 280 Abs 1 lit e

B-VG: Art 133 Abs 4

Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren. Ausgehend davon ist der VwGH als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl etwa VwGH 18. 6. 2014, Ra 2014/01/0029, mwN).

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