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Heranziehung von Miteigentümern als Gesamtschuldner auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Normierung im Materiengesetz

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2017/340ÖStZB 2017, 684 Heft 23 v. 18.12.2017

BAO: § 6 Abs 1

Gemäß § 6 Abs 1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand). Ebenfalls sind nach § 6 Abs 2 BAO Gesamtschuldner Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind.

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