BAO: § 6 Abs 1
Gemäß § 6 Abs 1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand). Ebenfalls sind nach § 6 Abs 2 BAO Gesamtschuldner Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind.