KStG 1988: § 8 Abs 2
BAO: § 167 Abs 2
1) Nach der stRsp des VwGH sind die einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, regelmäßig als den Gesellschaftern verdeckt zugeflossene Ausschüttungen anzusehen (vgl etwa die Erkenntnisse VwGH 19. 9. 2007, 2003/13/0115, ÖStZB 2008/227, und VwGH 28. 5. 2015, Ro 2014/15/0046, ÖStZB 2015/175, jeweils mwN).