EStG 1988: § 95
BAO: § 278 Abs 1 idF BGBl I 2013/14, § 279
Im Falle verdeckter Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer grundsätzlich vom Schuldner der Kapitalerträge (hier: ausschüttende GmbH) abzuführen. Nur " ausnahmsweise " wird der Empfänger der Kapitalerträge gem § 95 EStG 1988 in Anspruch genommen. Abgabenrechtliche Haftungen setzen nach stRsp den Bestand einer Abgabenschuld voraus, nicht aber, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber bereits geltend gemacht wurde.