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Verdeckte Gewinnausschüttung - vorrangiges Heranziehen der ausschüttenden Körperschaft zur Haftung für KESt

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2017/334ÖStZB 2017, 675 Heft 23 v. 18.12.2017

EStG 1988: § 95

BAO: § 278 Abs 1 idF BGBl I 2013/14, § 279

Im Falle verdeckter Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer grundsätzlich vom Schuldner der Kapitalerträge (hier: ausschüttende GmbH) abzuführen. Nur " ausnahmsweise " wird der Empfänger der Kapitalerträge gem § 95 EStG 1988 in Anspruch genommen. Abgabenrechtliche Haftungen setzen nach stRsp den Bestand einer Abgabenschuld voraus, nicht aber, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber bereits geltend gemacht wurde.

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