EStG 1988: § 37
HVertrG: § 24, § 25
Der VwGH hat - ungeachtet der in § 25 HVertrG 1993 normierten Konkurrenzklausel - wiederholt ausgesprochen, dass der Erlös aus dem Ausgleichsanspruch iSd § 24 HVertrG 1993 nicht dem Veräußerungs- bzw Aufgabegewinn des Handelsvertreters zuzurechnen ist, weil er nicht für die Übertragung eines Wirtschaftsgutes (Kundenstock) geleistet wird und daher kein Entgelt für die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes anlässlich einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe darstellt (vgl zB VwGH 4. 6. 2003, 97/13/0195, ÖStZB 2003/530, VwGH 29. 3. 2007, 2006/15/0297, ÖStZB 2007/501, und VwGH 25. 4. 2013, 2010/15/0207, ÖStZB 2014/379). Der Regelung des § 25 HVertrG 1993 kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.