EStG 1988: § 23 Z 2
BAO: § 188
Wird zwischen dem Begünstigten einer Privatstiftung und einer GmbH, an der die vorgenannte Privatstiftung zu mehr als 50 % beteiligt ist, eine Beteiligung (des Begünstigten der Privatstiftung) als atypisch stiller Gesellschafter nicht am "Unternehmen im Ganzen", sondern nur an einem "Teilbetrieb" der GmbH bestehend aus bloß einem Flugzeug vereinbart, gelangt die Angehörigenjudikatur zur Anwendung und es ist jedenfalls erforderlich, eindeutige und klare (zweifelsfreie) Regelungen zur konkreten Ermittlung des Firmenwertes, welcher dem stillen Gesellschafter zustehen soll, zu treffen. Liegt eine derartige Vereinbarung nicht vor und ist ihr zudem auch nicht zu entnehmen, in welcher Weise ein einzelnes Wirtschaftsgut überhaupt mit einem Firmenwert verbunden sein könnte, kann die Beteiligung schon deshalb nicht als steuerliche Mitunternehmerschaft anerkannt werden.