EStG 1988: § 17 Abs 4 und Abs 5
Gaststättenpauschalierungs-VO, BGBl II 1999/227: § 2 Abs 2 idF BGBl II 2007/149
Die (letztmalig bei der Veranlagung 2012 anzuwendende) Gaststättenpauschalierungs-Verordnung 1999 war ab 2008 auch dann anwendbar, wenn der überwiegende Teil der im Lokal verkauften Speisen nicht dort konsumiert worden ist. Wurde das Kebap- und Pizzalokal (im Streitzeitraum 2009 bis 2011) ganzjährig in geschlossenen Räumen geführt, war vielmehr entscheidend, ob den Gästen auch frisch in einem Küchenbereich zubereitete Speisen angeboten worden sind (zumindest kleine Speisekarte).