EStG 1988: § 4 Abs 1 und Abs 3, § 22
BAO: § 21
Im Erkenntnis VwGH 27. 1. 2016, 2013/13/0001, ÖStZB 2016/55, hat der VwGH betont, dass die bloße Bezeichnung einer Vergleichssumme für ihre steuerliche Einordnung nicht entscheidend ist, sondern vielmehr der wahre wirtschaftliche Gehalt. Eine freie Dispositionsmöglichkeit der Parteien eines Vergleichs "auf abgabenfreie oder abgabenpflichtige Tangenten" ist aus diesem Erkenntnis hingegen nicht abzuleiten.