EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 6, § 28
BAO: § 188
Handelt es sich bei einer zwischen Miteigentümern abgeschlossenen und als "Mietvertrag und Benützungsübereinkommen" titulierten Vereinbarung (hier: alleiniges Nutzungsrecht bezüglich acht Wohnungen eines Zinshauses) um eine bloße Gebrauchsregelung, so stellen von einem Miteigentümer im Rahmen einer solchen Regelung den anderen Miteigentümern geleistete Zahlungen nach der stRsp des VwGH - selbst dann, wenn sie als "Mietzins" bezeichnet und auf ein Gemeinschaftskonto überwiesen werden - ertragsteuerlich keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Mit der Gebrauchsregelung unter Miteigentümern ist das für die Einkunftsart des § 2 Abs 3 Z 6 EStG 1988 essenzielle Merkmal der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung nämlich nicht erfüllt.