LVO idF vor BGBl II 1997/358
Nach der stRsp des VwGH - für Zeiträume vor Anwendbarkeit der LVO 1993 idF BGBl II 1997/358 - ist die Vermietung eines Gebäudes dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung ein Gesamtgewinn bzw Gesamteinnahmenüberschuss nicht innerhalb eines absehbaren Zeitraumes (20 Jahre) erzielbar ist.