BAO: § 166, § 184
Der VwGH hegt keine Bedenken gegen eine (vom Finanzamt vorgenommene) Verknüpfung der " offiziellen Einkäufe " von Gastronomieprodukten durch einen Gastwirt mit den zeitlich unmittelbar davor oder danach feststellbaren " inoffiziellen Bareinkäufen " dieses Gastwirts bei einem Großhandelsunternehmen, sofern eine in sich schlüssige Begründung vorliegt.