KStG 1988: § 8 Abs 2
Erhöht sich der Anteil zweier Gesellschafter einer GmbH von je 25 % auf je 45 % und werden von der GmbH infolgedessen Abfertigungen ausbezahlt, da sie irrtümlich von der Beendigung der arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisse und vom Vorliegen eines Abfertigungsanspruches ausgeht, bedarf es für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung eine subjektive, auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung.