LVO idF BGBl II 1997/358: § 1 Abs 1, § 2 Abs 1
Fallen bei einer Betätigung mit Einkünftevermutung (hier: Tätigkeit als Landwirt) Verluste an, ist das (Nicht-)Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht entscheidend für die Frage, ob Liebhaberei vorliegt. Dies ist anhand der objektiven Kriterien nach § 2 Abs 1 LVO (ua marktgerechtes Verhalten, Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage usw) zu prüfen.