Vlbg TourismusG: § 2, § 6, § 7
BAO: § 284 idF BGBl I 2009/20
1) Gemäß § 6 Vlbg TourismusG soll durch die Einhebung der Tourismusbeiträge der Aufwand, der den Tourismusgemeinden durch tourismusfördernde Maßnahmen sowie durch tourismusfördernde Einrichtungen erwächst, gedeckt werden.