BAO: § 303 Abs 1 idF BGBl I 2013/14
1) Gemäß § 303 Abs 1 BAO idF BGBl I 2013/14 ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.