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Herabsetzung von Säumniszuschlägen bei einmaliger Versäumung einer Frist

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2017/288ÖStZB 2017, 616 Heft 21 v. 20.11.2017

BAO: § 217 Abs 7

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge gem § 217 Abs 7 BAO insoweit herabzusetzen oder nicht festzusetzen, als diesen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.

Wird die Körperschaftsteuer nicht zum Fälligkeitstag entrichtet, da eine langjährige Mitarbeiterin irrtümlich ein falsches Datum in die Fälligkeitsliste eingetragen hat und dies dem Vorgesetzten bei der Durchsicht der Fälligkeitsliste nicht aufgefallen ist, und wurden die Abgaben zuvor jedoch über Jahre hinweg rechtzeitig zum Fälligkeitszeitpunkt abgeführt, so lässt eine einmalige Versäumung der Frist für sich allein noch nicht den Schluss zu, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen nicht sichergestellt sei. Auch Kontrollorganen können Fehler unterlaufen. In Bezug auf eine verspätete Zahlung kann daher nicht vom Vorliegen eines groben Verschuldens ausgegangen werden.

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