BAO: § 207 Abs 2, § 279 Abs 1
Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist gem § 207 Abs 2 BAO zehn Jahre. Das Verwaltungsgericht hat dabei die Frage, ob eine Abgabenhinterziehung vorliegt, "nach eigener Anschauung " als Vorfrage zu beurteilen.