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Beurteilung des Vorliegens einer Abgabenhinterziehung durch das BFG

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2017/286ÖStZB 2017, 615 Heft 21 v. 20.11.2017

BAO: § 207 Abs 2, § 279 Abs 1

Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist gem § 207 Abs 2 BAO zehn Jahre. Das Verwaltungsgericht hat dabei die Frage, ob eine Abgabenhinterziehung vorliegt, "nach eigener Anschauung " als Vorfrage zu beurteilen.

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