KStG 1988: § 22 Abs 3 idF BGBl I 2010/105
Der Zuschlag zur Körperschaftsteuer wegen Nichtbenennung der Empfänger kommt auch dann zur Anwendung, wenn die diesbezüglichen Ausgaben (hier: Übernahme des Aufwands für die Teilnahme der Kunden an Incentive-Reisen) zwar in der unternehmensrechtlichen Bilanz ausge-