VwGG: § 25a Abs 2 Z 1, § 30 Abs 2 und Abs 3, § 30a Abs 3
Das BFG ist auch im Fall einer außerordentlichen Revision zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig, bis die Revision dem VwGH vorgelegt wird. Erst ab Vorlage der Revision besteht eine Zuständigkeit des VwGH.