BAO: § 201 Abs 2 Z 3, § 202, § 279 Abs 1
EStG 1988: § 82
Erweist sich eine bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig, kann gem § 201 Abs 2 Z 3 BAO eine Festsetzung der Abgabe erfolgen (hier: Erlassung eines Haftungsbescheides gem § 82 EStG 1988 nach einer Lohnsteuerprüfung), wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.