BewG: § 2, § 24
BAO: § 293
1) Gemäß § 24 BewG wird die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören. Dabei können auch mehrere Betriebe dann, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden, eine wirtschaftliche Einheit iSd § 2 BewG bilden. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn zwischen den Betrieben ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Die räumliche Entfernung zwischen den beiden Betrieben (hier: 6,5 km) ist nur einer von mehreren Umständen, die dabei zu würdigen sind.