EStG 1988: § 34 Abs 7 Z 4
BAO: § 295a
Die Kosten des Vaters für die rechtsfreundliche Vertretung seiner zu 100 % behinderten Tochter in einem Arzthaftungsprozess können - bei notwendiger und zweckmäßiger Prozessführung - als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Diese Aufwendungen würden nämlich auch beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen, da die Haftung für die