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Meldepflicht nach dem deutschen ErbStG für österreichische Zweigstellen deutscher Banken keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit

Erkenntnisse des EuGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nikolaus ZornÖStZB 2017/224ÖStZB 2017, 449 Heft 15 und 16 v. 4.8.2017

Erbschaftsteuer

AEUV: Art 49

Zur Rechtslage vor 2011: Die deutsche Sparkasse Allgäu hat eine Zweigstelle in Österreich und war nach § 33 dErbStG verpflichtet, in Bezug auf verstorbene Kunden der österreichischen Zweigstelle, welche im Todeszeitpunkt Steuerinländer in Deutschland waren, die Informationen im Sinne dieser Bestimmung (Meldung der Vermögensstände) an das deutsche ErbSt-Finanzamt zu erteilen. Art 49 AEUV steht dieser Verpflichtung nicht entgegen, auch wenn in Österreich keine vergleichbare Anzeigepflicht bestanden haben sollte und österreichische Banken dem Bankgeheimnis unterlagen.

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