Erbschaftsteuer
AEUV: Art 49
Zur Rechtslage vor 2011: Die deutsche Sparkasse Allgäu hat eine Zweigstelle in Österreich und war nach § 33 dErbStG verpflichtet, in Bezug auf verstorbene Kunden der österreichischen Zweigstelle, welche im Todeszeitpunkt Steuerinländer in Deutschland waren, die Informationen im Sinne dieser Bestimmung (Meldung der Vermögensstände) an das deutsche ErbSt-Finanzamt zu erteilen. Art 49 AEUV steht dieser Verpflichtung nicht entgegen, auch wenn in Österreich keine vergleichbare Anzeigepflicht bestanden haben sollte und österreichische Banken dem Bankgeheimnis unterlagen.