EStG 1988: § 6 Z 14 lit b, § 24 Abs 2 letzter Satz
UmgrStG: § 12 Abs 2 Z 2
Werden die Mitunternehmeranteile der Kommanditisten, bei denen kein positiver Verkehrswert nachgewiesen werden kann, in die Komplementär-GmbH eingebracht, ist die Rückwirkungsfiktion des § 6 Z 14 lit b letzter Satz EStG 1988 auf diese missglückte Einbringung auch dann anwendbar, wenn zum Einbringungsstichtag (bloß) eine Bilanz der einbringenden KG vorliegt, selbst wenn an der Mitunternehmerschaft auch atypisch stille Gesellschafter beteiligt waren und eine Schlussbilanz dieser atypisch stillen Gesellschaft fehlt.