EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 11
EZA-G: § 3 Abs 2
Plant und entwickelt eine GmbH im Auftrag verschiedenster Entwicklungsbanken und -organisationen gegen Entgelt bestimmte (dem Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik entsprechende) Vorhaben in Entwicklungsländern, und zwar ohne dafür auch eigenes Geld in die Hand zu nehmen, so handelt es sich bei dieser GmbH trotzdem um ein - einer Entwicklungsorganisation gleichzuhaltendes - Unternehmen iSd § 3 Abs 2 EZA-G. Bei den Arbeitnehmern der GmbH sind daher die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Fachkräfte der Entwicklungshilfe gem § 3 Abs 1 Z 11 EStG 1988 erfüllt.