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Nachfrist für Finanzamt zur Aktenvorlage - Beschlussform erforderlich

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL.M.ÖStZB 2017/198ÖStZB 2017, 387 Heft 13 v. 21.7.2017

BAO: § 266 Abs 4 idF BGBl I 2013/14

KStG 1988: § 12 Abs 3 Z 2

1) Nach der Bestimmung des § 266 Abs 4 BAO kann das BFG aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen, wenn es das Finanzamt - unter Setzung einer angemessenen Nachfrist - zur Vorlage der Akten aufgefordert hat und diese aber dennoch unterblieben ist. Diese Nachfrist des § 266 Abs 4 BAO ist eine verlängerbare behördliche Frist, die mit einem an die Abgabenbehörde gerichteten (verfahrensleitenden) Beschluss zu setzen ist.

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