BAO: § 266 Abs 4 idF BGBl I 2013/14
KStG 1988: § 12 Abs 3 Z 2
1) Nach der Bestimmung des § 266 Abs 4 BAO kann das BFG aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen, wenn es das Finanzamt - unter Setzung einer angemessenen Nachfrist - zur Vorlage der Akten aufgefordert hat und diese aber dennoch unterblieben ist. Diese Nachfrist des § 266 Abs 4 BAO ist eine verlängerbare behördliche Frist, die mit einem an die Abgabenbehörde gerichteten (verfahrensleitenden) Beschluss zu setzen ist.