EStG 1988: § 4 Abs 1, Abs 2 Z 2 (idF BGBl I 2012/112), Abs 3 und Abs 10, § 44 Abs 1, § 124b Z 225 (idF BGBl I 2015/163)
BAO: § 293b
Ermittelt ein selbstständiger Steuerberater seinen Gewinn bereits seit der Eröffnung seiner Steuerberatungskanzlei im Jahre 1989 mittels Betriebsvermögensvergleich gem § 4 Abs 1 EStG 1988, reicht er beim Finanzamt für steuerliche Zwecke jedoch lediglich Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen gem § 4 Abs 3 EStG 1988 ein, und erklärt er sodann im Jahr 2005 den Übergang von der Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG 1988 auf jene nach § 4 Abs 1 EStG 1988, liegt im Jahr 2005 kein Wechsel der Gewinnermittlungsart gem § 4 Abs 10 EStG 1988 vor und eine Besteuerung eines (vom Steuerberater ermittelten) Übergangsgewinnes zum 1. 1. 2005 ist daher nicht möglich.