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Vertrauensschutz bei langjähriger Untätigkeit der Finanzbehörde

Erkenntnisse des EuGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nikolaus ZornÖStZB 2017/182ÖStZB 2017, 347 Heft 12 v. 20.6.2017

MwSt

MwStRL 2006/112/EG : Art 167, 168 179, 213

1. Aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergibt sich, dass die Rechtsnormen der Mitgliedstaaten auf den vom Unionsrecht erfassten Gebieten eindeutig formuliert sein müssen. Das rumänische Recht enthielt bereits im hier maßgeblichen Zeitraum (ab EU-Beitritt zum 1. 1. 2007) eine eindeutige Formulierung der Begriffe "Unternehmer" und "wirtschaftliche Tätigkeit". Weiters sah das rumänische Recht vor, dass die Lieferung neuer Gebäude nicht unter eine Steuerbefreiungsregelung fällt. Wenn sich im Jahr 2007 einige Personen in Rumänien zusammengeschlossen haben, um Wohnungen zu errichten und zu verkaufen und sodann über 130 Wohnungen verkauft (und die Verkäufe als nicht umsatzsteuerbar behandelt) haben, verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, dass die Finanzbehörde bei einer im Jahr 2010 durchgeführten Prüfung diese Verkäufe als umsatzsteuerpflichtige Vorgänge behandelt hat.

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