EnAbgVG: § 3 Z 2 idF BGBl I 2004/92
ElAbgG: § 2 Z 3 idF BGBl I 2005/161
Es ist rechtlich nicht gedeckt, die entrichtete und nach § 11 Abs 1 EnAbgVG vergütungsfähige Energieabgabe um die Elektrizitätsabgabe zu kürzen, die auf eine nichtenergetische Nutzung der elektrischen Energie entfällt. § 3 Z 2 EnAbgVG schließt eine Vergütung nach § 1 Abs 1 EnAbgVG nämlich nur insoweit aus, als ein Anspruch auf Vergütung nach dem Erdgasabgabegesetz, Kohleabgabegesetz oder Mineralölsteuergesetz besteht; die Vergütung nach dem Elektrizitätsabgabegesetz ist hingegen nicht angeführt.