VwGG: § 28 Abs 3, § 34 Abs 1 und Abs 1a
Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision durch den VwGH hat nur im Rahmen des gesonderten Vorbringens der für die Zulässigkeit der Revision gebotenen Begründung zu erfolgen.
Dem wird durch den Hinweis auf nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Ent-