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Bescheidadressat nach Auflösung einer GesbR - Rechtslage vor dem GesbR-Reformgesetz

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/135ÖStZB 2016, 255 Heft 9 v. 2.5.2016

BAO: § 19 Abs 2

UStG 1994: § 19 Abs 1

Wurde eine GesbR (hier: Schischule) bereits mit 31. 12. 2001 aufgelöst, können Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2001 im August 2005 nicht mehr an diese Gesellschaft, sondern nur an die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter ergehen.

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