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Befreiung eines Ordnungsdienstes von der Körperschaftsteuer

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/127ÖStZB 2016, 242 Heft 9 v. 2.5.2016

KStG: § 5 Z 6

BAO: § 34, § 35

Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke dienen, sind von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit. Gemeinnützig ist hierbei ua eine Tätigkeit, die dem Gemeinwohl auf sittlichem Gebiet nützt.

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