ZustellG: § 10 idF BGBl I 1998/158
Die Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 10 ZustellG stellt einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar, welcher tatsächlich bekämpft werden muss, wenn die zwingende Rechtsfolge des zweiten Satzes dieser Bestimmung (Hinterlegung ohne Zustellversuch) nicht eintreten soll.