BAO: § 216 idF BGBl I 2004/180
Gemäß § 216 BAO idF des Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl I 2004/180, hat die Abgabenbehörde auf Antrag des Abgabepflichtigen mit Bescheid über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, abzusprechen (Abrechnungsbescheid).