UStG 1994: § 2 Abs 1, § 12
Sowohl die 6. RL (nunmehr MwStSystRL) als auch deren Umsetzung in § 2 Abs 1 UStG 1994 stellen beim Unternehmerbegriff auf eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ab.
Erfolgt die Überlassung der Nutzung eines Wohnhauses an den Gesellschafter und Geschäftsführer nicht deshalb, um eine Gegenleistung zu erzielen, sondern nur, um dem Gesellschafter einen Vorteil zuzuwenden (Ausschüttung aus einer Gesellschaft), so fehlt es insoweit an einer wirtschaftlichen Tätigkeit und Vorsteuern iZm der Errichtung des Gebäudes und den laufenden Kosten stehen von vornherein nicht zu.