ErbStG
AEUV: Art 63, Art 258
Das deutsche ErbStG sieht bei unbeschränkter Steuerpflicht (Erblasser, Schenker oder Erwerber ist in Deutschland ansässig) Freibeträge zwischen 20.000 € und 500.000 € vor, bei beschränkter Steuerpflicht nur einen Freibetrag von 2.000 €. (Erst mit der Novelle vom 7. 12. 2011 führte Deutschland für Personen mit Wohnsitz in der EU oder im EWR die Möglichkeit einer Option zur unbeschränkten Steuerpflicht ein). Mit der Rechtslage vor der Gesetzesänderung vom 7. 12. 2011 verstößt Deutschland gegen Art 63 AEUV, indem es nur niedrigere Freibeträge bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer (hier betreffende inländisches Grundvermögen) gewährt, wenn Erblasser (Schenker) und Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind.