GSpG: § 54
Nicht nur dinglich Berechtigte können eine Parteistellung haben, sondern auch Berechtigte aus einem obligatorischen Herausgabe- und Nutzungsrecht. Ein Mietvertrag über ein hinreichend konkretisiertes Glücksspielgerät führt daher zur Parteistellung des Mieters und damit zur Beschwerdelegitimation gegen den Einziehungsbescheid.