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Parteistellung des Mieters eines Glücksspielgerätes im Einziehungsverfahren

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/35ÖStZB 2016, 100 Heft 4 v. 19.2.2016

GSpG: § 54

Nicht nur dinglich Berechtigte können eine Parteistellung haben, sondern auch Berechtigte aus einem obligatorischen Herausgabe- und Nutzungsrecht. Ein Mietvertrag über ein hinreichend konkretisiertes Glücksspielgerät führt daher zur Parteistellung des Mieters und damit zur Beschwerdelegitimation gegen den Einziehungsbescheid.

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