UStG 1994: § 12 Abs 1 Z 1
AWG 2002: §§ 31 bis 35
Dient ein Gutachten eines Expertengremiums der Missbrauchsaufsicht (von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen) durch den Landwirtschaftsminister und wird das Gutachten dem Minister zudem direkt übermittelt, obliegt es aber der zu überprüfenden Abfallverwertungsgesellschaft (gem § 33 Abs 3 AWG 2002) die Kosten für das Gutachten zu tragen, obwohl ihr keine Wahl zwischen verschiedenen (in Betracht kommenden) Gutachtern offensteht und daher sowohl eine Auftragserteilung als auch eine schuldrechtliche Beziehung fehlen, steht der Abfallverwertungsgesellschaft trotzdem ein Recht auf Vorsteuerabzug zu, da das Gutachten als Nachweis der Erfüllung gesetzlicher Pflichten dient und Grundlage und Voraussetzung für ihr weiteres unternehmerisches Handeln bildet.