KStG 1988: § 9 Abs 9, § 24a
Bei ausländischen Gruppenmitgliedern sind die steuerlichen Verluste der finanziell ausreichend beteiligten in-
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KStG 1988: § 9 Abs 9, § 24a
Bei ausländischen Gruppenmitgliedern sind die steuerlichen Verluste der finanziell ausreichend beteiligten in-
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