EStG: § 108e
BAO: § 299 und § 302
Wurde im November 2005 die Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 bescheidmäßig festgesetzt, wobei von der betroffenen Leasing-GmbH eine Prämie für ins Ausland verleaste Wirtschaftsgüter gar nicht erst geltend gemacht wurde und dies nach österreichischem Recht zum damaligen Zeitpunkt auch gar nicht möglich gewesen wäre, kann die GmbH im Jahr 2009 nicht deshalb eine Aufhebung dieses Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides verlangen, weil aus dem Urteil des EuGH vom 4. 12. 2008, C-330/07 , Jobra, hervorgeht, dass der in § 108e Abs 2 letzter Teilstrich EStG 1988 normierte Ausschluss von Wirtschaftsgütern, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, von den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs bedeutet.