Einkommensteuer
AEUV: Art 63
1. Nach belgischem Steuerrecht haben die Eigentümer von nicht vermieteten Immobilien im steuerpflichtigen Einkommen einen fiktiven Mietertrag anzusetzen. Für in Belgien gelegene Immobilien wird dabei das "Katastereinkommen", für in anderen Staaten gelegene Immobilien (Steuerbefreiung nach DBA) für Zwecke des Progressionsvorbehaltes der höhere "Mietwert" herangezogen.