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Einkommensteuerlicher Abzug nur für im Inland gelegene Denkmalschutzgebäude unionrechtskonform

Erkenntnisse des EuGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nikolaus ZornÖStZB 2016/15ÖStZB 2016, 46 Heft 3 v. 1.2.2016

Einkommensteuer

AEUV: Art 49

Nach niederländischem Einkommensteuerrecht kann das Einkommen um einen Abzug für ein Denkmalschutzgebäude (insb die eigene Wohnung) gemindert werden. Das Denkmalschutzgebäude muss sich dabei aber in den Niederlanden befinden. Eine solche einkommensteuerliche Regelung stellt zwar an sich eine Beschränkung der Grundfreiheiten (hier: Niederlassungsfreiheit) dar. Sie führt zu einer unterschiedlichen Behandlung von ein Denkmalgebäude bewohnenden Stpfl (hier: mit Einkünften allein in den Niederlanden), je nachdem, ob ihr Wohngebäude in den Niederlanden liegt oder nicht. Diese beiden Gruppen von StPfl befinden sich aber nicht in einer vergleichbaren Lage: Gegenstand dieser niederländischen Regelung ist nämlich die Erhaltung des kulturgeschichtlichen Erbes der Niederlande. Dass nur Eigentümer von in den Niederlanden gelegenen Denkmalgebäuden den Steuervorteil erhalten, steht daher in einem inneren Zusammenhang mit dem Ziel dieser einkommensteuerlichen Regelung, die somit nicht gegen Unionsrecht verstößt.

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