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BFG: Keine Abstandnahme vom Säumniszuschlag bei Kontrollverschulden

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/415ÖStZB 2016, 722 Heft 24 v. 27.12.2016

BAO: § 217

Wenn nur eine einzige Person für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs in einem Unternehmen zuständig ist und keine Vorkehrungen für deren Ausfall getroffen werden, liegt darin ein grob fahrlässiges Kontrollverschulden. Dies unabhängig davon, dass diese Person ansonsten vertrauenswürdig und zuverlässig war.

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