BAO: § 217
Wenn nur eine einzige Person für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs in einem Unternehmen zuständig ist und keine Vorkehrungen für deren Ausfall getroffen werden, liegt darin ein grob fahrlässiges Kontrollverschulden. Dies unabhängig davon, dass diese Person ansonsten vertrauenswürdig und zuverlässig war.