UStG 1994: § 12 Abs 1 Z 1
Für Leasingverträge bestehen im UStG keine Sondervorschriften. Sie sind nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG zu beurteilen und je nachdem, ob mit ihnen eine Gebrauchsüberlassung oder eine endgültige Zuwendung vereinbart wurde, als sonstige Leistung oder als Lieferung einzustufen.