UStG 1994: § 11 Abs 1a
Liegt eine formal unvollständige Rechnung vor, kann die Erstattung der Vorsteuern trotzdem - in Anlehnung an die Rsp des EuGH - im Erstattungszeitraum der ursprünglichen Rechnungsausstellung gewährt werden, wenn der Antragsteller im laufenden Beschwerdeverfahren berichtigte Rechnungen vorlegt.