KStG: § 8 Abs 2
Einer GmbH als einziger Komplementärin ohne Kapitalanteil einer (personengleichen und typischen) GmbH & Co KG ist als Abgeltung ihres Haftungsrisikos als für die Verbindlichkeiten der GmbH & Co KG unbeschränkt Haftungspflichtige eine Haftungsentschädigung zu gewähren.