EStG 1988: § 16, § 20 Abs 1 Z 4
ABGB: § 98
Vereinbart ein nichtselbstständiger Versicherungsvertreter mit seiner Ehegattin ein Dienstverhältnis und entspricht das vereinbarte Monatsentgelt von € 366,- (für die Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Normalarbeitszeit von neun Stunden) dem Kollektivvertrag, wobei dieser Arbeitslohn auch tatsächlich bezahlt wird, so liegt diesem Dienstverhältnis ein angemessener und damit fremdüblicher Leistungsaustausch zu Grunde. Die vom Versicherungsvertreter geltend gemachten Gehaltszahlungen an die Ehegattin sind daher als Werbungskosten abzugsfähig.