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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtsmittelbelehrung auch für Rechtsanwalt notwendig

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/363ÖStZB 2016, 685 Heft 23 v. 9.12.2016

GEG: § 6b Abs 1

AVG: § 71 Abs 1 Z 2 idF BGBl I 1998/158

Gegen die Versäumung einer Frist ist - gem § 71 Abs 1 Z 2 AVG idF BGBl I 1998/158 - auf Antrag der Partei ua dann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält.

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